Mitgliedschaft
Mieterzeitung
Wie Sie uns finden
Heizkostencheck

Giessen, den 24.01.2011

Regierungspräsidium nicht zuständig für die Kontrolle der MWB-Wassergebühren

Beim Mieterverein hält man die Wassergebührenkalkulation der Stadt Gießen für fehlerhaft und rechtswidrig. In der Angst vor einer drohenden Preissenkungsverfügung des Landeskartellamtes gegen die bis zum Jahresende 2010 geltenden Wasserpreise der Stadtwerke Gießen AG habe man die Rekommunalisierung der Wasserversorgung im Eiltempo durch das Stadtparlament gepeitscht. Die Grundfrage, ob die Stadtwerke Gießen (SWG) angesichts eines von ihnen erwirtschafteten Defizits von 750.000,- Euro bei der Wasserversorgung im Jahre 2009 und zugleich einem hohen Wasserpreis überhaupt noch effizient arbeiten, wurde nicht beantwortet. Ebenso blieb ungeklärt, ob bei den SWG alle Rationalisierungsmöglichkeiten genutzt und die bestehenden Wasserversorgungseinrichtungen dem tatsächlichen Bedarf angepasst wurden. Den Stadtverordneten sei auch keine detaillierte Aufstellung über die Betriebsergebnisse im Bereich Wasser bei den SWG für das Geschäftsjahr 2009 vorgelegt worden. Und die Bitte einiger Stadtverordneter um eine detailgenaue Gebührenkalkulation habe der Magistrat nicht erfüllt. „Eine sorgfältige Beratung einer so gewichtigen Veränderung hätte anders aussehen müssen. Die Parole vom „Weiter so wie bisher", wie es Stadtrat Rausch mit seiner jetzt wiederholten Bemerkung, „für die Bürger ändere sich bei der Wasserversorgung nichts", können wir nicht akzeptieren. Da muss sich weit mehr ändern als nur ein Briefkopf", meint der Mietervereinsvorsitzende.

Man rate daher allen Empfängern eines Wassergebührenbescheides der Mittelhessischen Wasserbetriebe (MWB) zu einem Widerspruch. Es bestehe durchaus eine gute Chance bei der Überprüfung, dass die Wassergebühren in Gießen wegen falscher Kalkulationsgrundlagen missbräuchlich überhöht sind und deshalb keinen Bestand haben. Der Bürgerprotest gegen intransparente und unangemessen hohe Wassergebühren wachse auch in anderen Gemeinden Hessens. 

 

Druckversion